Satzung

Präambel

Eine flächendeckende Hausarztmedizin ist zum Wohl der Bürger unabdingbar. Zu ihrer Sicherstellung sind primär die öffentlichen Haushalte zuständig. Aber darüber hinaus bedarf es vielfältiger Anstrengungen, die bei der akademischen Ausbildung der Studierenden der Medizin an Hochschulen in Bayern beginnen und sich bis in die Zeit der Weiterbildung zum Facharzt und Fachärztin für Allgemeinmedizin erstrecken müssen. Neben der finanziellen Unterstützung der Aus- und Weiterbildung ist es Aufgabe des Vereins, zur konsequenten Stärkung der Hausarztmedizin auf dem Lande auch im politischen Umfeld beizutragen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderung der Hausarztmedizin in Bayern e.V.“ Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

Sitz des Vereins ist München.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Förderung des hausärztlichen Nachwuchses, möglichst auch schon während des Studiums. Dies soll insbesondere sowohl durch Förderung der Praxisnähe während der akademischen Ausbildung als auch während der Weiterbildungszeit zum Fachärztin und Facharzt für Allgemeinmedizin erfolgen.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Unterstützung
      - der Durchführung von Praktika bei Hausärzten auf dem Land
      - Praktisches Jahr in der Hausarztpraxis
      - Förderung der wissenschaftlichen hausarztbezogenen Tätigkeit
      - Exkursionen zu ländlichen hausärztlichen Versorgungsstrukturen

sowie Durchführung von Seminaren für Assistentinnen und Assistenten in Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines strukturierten Weiterbildungscurriculums.

Der Verein ist selbstlos tätig und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke. Aus diesem Grunde dürfen etwaige Gewinne nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen guten Ruf besitzen. Soweit der Bewerber noch nicht volljährig ist, bedarf er zur Aufnahme der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Um die Aufnahme ist schriftlich bei der Vorstandschaft des Vereins nachzusuchen.

Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt sie den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides bei der Vorstandschaft des Vereins einzureichen.

Der Verein kann Mitgliedschaften von juristischen Personen oder Unternehmen zulassen und Ehrenmitglieder ernennen. Die Kompetenz hierzu wird dem Vorstand übertragen, der mit einfacher Mehrheit entscheidet. Dies gilt auch für Firmenbeiträge und Beitragserlass für Ehrenmitglieder. Der Vorstand gibt sich eine entsprechende Ordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
    a) freiwilligen Austritt
    b) Tod/Liquidation bei jur. Personen
    c) Ausschließung

Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zum erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt mit sofortiger Wirkung durch Beschluss der Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich binnen 2 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses bei der Vorstandschaft des Vereins einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Neben einer Aufnahmegebühr, die vor der jeweiligen Jahreshauptversammlung festgesetzt wird, wird auch ein jährlicher Beitrag erhoben, dessen Höhe ebenfalls durch die jeweilige Jahreshauptversammlung nach Maßgabe des Haushaltsbedarfes festgesetzt wird. Die Beitragszahlung erfolgt jährlich.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern:
    - 1. Vorsitzender
    - Stellvertretender Vorsitzender
    - Schriftführer
    - Schatzmeister
    - 2 Beisitzer
    - Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats (§ 9)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
    b) Einberufung der Mitgliederversammlung.
    c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    d) Verwaltung des Vereinsvermögens.
    e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
    f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
    g) Aufstellung des Jahresprogramms und Verfügung über die Mittelverwendung.

§ 8 Gesetzliche Vertretung

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dessen sämtlichen Mitgliedern (sieben). Jeweils zwei Mitglieder sind zur Vertretung des Vereins gemeinsam berechtigt.

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

Der Verein hat einen wissenschaftlichen Beirat. Dieser besteht aus mindestens fünf und maximal dreizehn natürlichen Personen, wobei immer eine ungerade Anzahl zu beachten ist. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen. Die Zahl der Beiräte bestimmt der Vorstand.

Im Beirat soll ein möglichst breites fachspezifisches Spektrum von Ärztinnen und Ärzten vertreten sein, aber auch Personen, die auf Grund von gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem Engagement in besonderer Weise für die Aufgabe qualifiziert sind.

Die Amtszeit der Beiratsmitglieder entspricht der des Vorstandes. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so bestimmt der Vorstand einen Nachfolger.

Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Beiratsvorsitzende ist „geborenes“ Mitglied des Vorstandes.

Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Vorstandes in allen grundsätzlichen, vor allem in wissenschaftlichen und ökonomischen Angelegenheiten.

Der Vorstand hat das Recht zur Teilnahme an den Beiratsitzungen.

§ 10 Sitzungen des Vorstands

Der 1. Vorsitzende lädt die Mitglieder des Vorstands rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vor der Sitzung ein. Bei seiner Verhinderung erfolgt die Einladung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll soll Ort, Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 11 Kassenführung

Die zur Erreichung der Vereinsziele notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

Der Schatzmeister hat eine ordentliche Buchführung in Form einer Einnahmen-/ Ausgabenrechnung einzurichten und eine Jahresrechnung zu erstellen.

Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die Vereinsmitglied sein müssen, zu prüfen. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Jahresrechnung und der Bericht der Kassenprüfer ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Die Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es wenigstens die Hälfte der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich fordert.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dessen Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben mit beigefügter vorgesehener Tagesordnung einberufen.

Jedes Mitglied kann noch in der Mitgliederversammlung die Änderung der Tagesordnung beantragen. Über Änderungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Verhinderung übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Sitzungsleitung. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus der Vorstandschaft einen Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll soll Ort, Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Die Mitgliederversammlung
    a) wählt den Vorstand
    b) wählt die Kassenprüfer des Vereins
    c) beschließt das Jahresprogramm und den Haushalt.
    d) nimmt die Berichte des Vorstands entgegen und beschließt über die Entlastung
des Vorstands
    e) beschließt die Beitragsordnung.
    f) beschließt über die Berufung gegen einen Vorstandsbeschluss über die Aufnahme
eines Mitglieds, die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und über einen Ausschluss.
    g) beschließt Änderungen der Satzung.

Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Gründungssatzung und zu Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichtes erforderlich sind, ermächtigt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.

Eine ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 10 Prozent der Vereinsmitglieder erschienen sind, mindestens jedoch fünf Mitglieder.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit identischer Tagesordnung einzuberufen. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, erfolgt die Beschlussfassung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der erschienenen Mitglieder ist die Abstimmung geheim durchzuführen.

Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

§ 14 Änderung des Vereinszwecks und Auflösung

Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder anwesen sind.

Der Beschluss der Versammlung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet binnen dreier Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit der in § 13 Abs. 2 angegebenen Mehrheit beschlussfähig. In der Einladung der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses.

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